Berufsunfähigkeit, Invalidität und Erwerbsunfähigkeit beziehen sich auf eine geminderte Arbeitsfähigkeit oder komplette Arbeitsunfähigkeit, die von der Erfüllung gewisser vom Gesetzgeber vorgegebener Kriterien abhängt. Die entsprechende Begrifflichkeit hängt vom Arbeits- bzw. Angestelltenverhältnis ab. Berufsunfähigkeit betrifft Angestellte, Invalidität ArbeiterInnen. Für beide Bereiche ist das ASVG maßgeblich. Erwerbsunfähigkeit ist für Selbstständige (laut GSVG) und LandwirtInnen (laut BSVG) relevant.
Berufsunfähigkeit und Invalidität
Wann spricht man nun von Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit, wann von Invalidität? Die Begrifflichkeiten richten sich nach dem Arbeits- bzw. Angestelltenverhältnis. Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) gibt den Begriff „Berufsunfähigkeit“ für Angestellte vor, während „Invalidität“ für ArbeiterInnen verwendet wird. Gemäß ASVG besteht eine Pflichtversicherung für diese Personengruppen:
- ArbeitnehmerInnen
- geringfügig Beschäftigte (nur Unfallversicherung)
- HeimarbeiterInnen
- geschäftsführende GesellschafterInnen in GesmbHs
- geschäftsführende GesellschafterInnen und Vorstandsmitglieder in AGs
- im elterlichen Betrieb beschäftigte und unentgeltlich arbeitende Kinder
- freie DienstnehmerInnen
Erwerbsunfähigkeit
Der Begriff „Erwerbsunfähigkeit“ kommt hingegen bei Selbstständigen und LandwirtInnen zum Einsatz. Sämtliche Pflichtversicherungsleistungen für Selbstständige werden durch das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz (GSVG) geregelt, das neben selbstständig Erwerbstätigen sowie den sogenannten „Neuen Selbstständigen“ auch für folgende Personen relevant ist:
- natürliche Personen, die Mitglieder der WKO (Wirtschaftskammer Österreich) sind
- GesellschafterInnern einer OG oder GesmbH, sofern die Gesellschaft WKO-Mitglied ist
- KG-KomplementärInnen, sofern diese WKO-Mitglieder sind
Die Pflichtversicherung für LandwirtInnen und deren Familienangehörige wird durch das Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) geregelt.